Beendigung der Ausbildung zur*zum Psychologischen Psychotherapeut*in: Fristen
(für Ausbildungen gemäß PsychThG in der bis 31.8.2020 geltenden Fassung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sind bereits bei uns in Ausbildung, werden in Kürze beginnen oder bewerben sich um einen Ausbildungsplatz.
Wir möchten Sie über §27, Abs. 2 und §27, Abs. 3 informieren.
§ 27 PsychThG 2020 - Abschluss von Ausbildungen (Exzerpt)
(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestimmen, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2 oder Absatz 2a auch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlossen werden kann, wenn
1. ein besonderer Härtefall vorliegt und
2. davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätestens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen sein wird.
§27, Abs. 2 PsychThG 2020 besagt, dass die Ausbildung bis zum 31.8.2032 beendet sein muss; bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung Ihrer Ausbildung. Nach diesem Datum endet die Ausbildung automatisch, unabhängig davon, ob eine Approbationsprüfung erfolgt ist oder nicht.
§27, Abs. 3 PsychThG 2020 besagt, dass ausschließlich und nur auf Antrag die zuständige Behörde (in Bayern das Landesprüfungsamt (LPA)) darüber entscheidet, ob ein Härtefall vorliegt. D. h. Sie müssen dies mit der Behörde klären, ihr allein obliegt die Entscheidung. Das Institut hat hier keinerlei Einfluss oder Befugnis.